Rechtsprechung
LSG Hamburg, 27.01.2010 - L 1 KR 28/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rücknahme der Bewilligung von Krankengeld und Erstattung der gezahlten Leistungen auf Grund eines Scheinarbeitsverhältnisses; Erhebliche Widersprüche i.R.d. Bestehens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 08.04.2009 - S 34 KR 372/05
- LSG Hamburg, 27.01.2010 - L 1 KR 28/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Hamburg, 03.08.2004 - L 1 KR 161/03
Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Voraussetzung für die …
Auszug aus LSG Hamburg, 27.01.2010 - L 1 KR 28/09
Die Berufung des Klägers wurde durch Beschluss des Senats vom 3. August 2004 (Az. L 1 KR 161/03) aus den gleichen Gründen zurückgewiesen.Das Landessozialgericht habe im Verfahren L 1 KR 161/03 entschieden, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe.
Er trägt vor, die Entscheidung im Verfahren L 1 KR 161/03 stelle ein Fehlurteil dar.
Diese Bescheide sind aufgrund des Beschlusses des Senats vom 3. August 2004 (Az. L 1 KR 161/03) für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG).
- BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R
Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit …
Auszug aus LSG Hamburg, 27.01.2010 - L 1 KR 28/09
Das Bundessozialgericht hat jedoch eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung dann als gerechtfertigt angesehen, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsbeziehers wurzelnde Vorgänge nicht abschließend aufklärbar sind, wenn also eine besondere Beweisnähe zum Leistungsbezieher vorliegt (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R - Juris). - BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 95/03 B
Rücksendung fehlerhafter Urteilsausfertigungen an das Gericht zum zum Zwecke der …
Auszug aus LSG Hamburg, 27.01.2010 - L 1 KR 28/09
Die Berufungsfrist hat erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen begonnen, da die unberichtigte Fassung des angefochtenen Gerichtsbescheides aufgrund des fehlerhaften Tenors nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließung zur Einlegung der Berufung zu bilden (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2004 - B 6 KA 95/03 B - Juris).